Entwurf zur TTDSG und News von der ePrivacy-Verordnung
TTDSG
Ein neuer Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett verabschiedet. Das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wird – sofern es vom Bundestag verabschiedet wird – in Zukunft die Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes sowie die im Telemediengesetz enthaltenen Bestimmungen zusammenführen. Ferner wurden durch dieses Gesetz die EU-ePrivacy-Richtlinie und die EU-Cookie-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Neu ist, dass nun Telekommunikation und Telemedien näher zusammenrücken und das Fernmeldegeheimnis nun auch für Telemedien-Anbieter gelten wird.
Ebenfalls werden die bereits im neuen Gesetzesentwurf zum Telemediengesetz zur Bestandsdatenauskunft flankiert. Künftig könnte dies zur Folge haben, dass die Bestandsdatenauskünfte nun auch auf Telemedien z. B. bei Urheberrechtsverletzungen angewendet werden. Die bereits in unserem Blog oft erwähnte Einwilligungspflicht bei technisch-nicht-notwendigen Cookies wird nun durch das TTDSG legaldefiniert. Bußgelder gegen Tracking-Auflagen werden allerdings mit maximal 300.000 EUR vergleichsweise günstig für Unternehmen ausfallen.
ePrivacy-Verordnung
Im vier Jahre währendem Hin-und-Her zur Einführung einer ePrivacy-Verordnung ist nun auch etwas Neues zu vermelden. Unter portugiesischer EU-Ratspräsidentschaft ist nun ein Entwurf zum Trilog mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission weitergereicht worden. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Ulrich Kelber hat diesbezüglich bereits in einer Pressemitteilung Kritik geäußert. So sieht die Verordnung die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung vor. Ebenfalls würde die ePrivacy-Verordnung dazu führen, dass Cookie-Walls zulässig wären. Auch ein Widerspruchsrecht (vgl. Art. 21 DSGVO) und eine Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) wurde gestrichen und personenbezogene Daten würde ohne Einwilligung der Nutzenden zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden können.
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